AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wolfgang Ruthemeyer GmbH

I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Inhalt des Reinigungsvertrages. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Wolfgang Ruthemeyer GmbH hat Ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

II. Angebote, Berechnung
1. Angebote der Wolfgang Ruthemeyer GmbH sind freibleibend.
2. Es werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preise der Wolfgang Ruthemeyer GmbH berechnet.

III. Aufmass und Preis bei Vertragsabschluss
1. Die vereinbarten Preise sind entweder nach Fläche, Menge und Art ausgewiesen oder pauschal kalkuliert.
2. Der Flächenermittlung liegen die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks zugrunde. Die Flächenaufstellung ist für beide Seiten rechtsverbindlich, sofern sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss beanstandet wird. Bei Beanstandungen sind die Flächen gemeinsam neu aufzunehmen oder Änderungen bekannt zu geben. Danach gelten sie von dem Monat an, in dem die Beanstandungen erklärt worden sind. Für die davor liegende Zeit bleibt es jedoch bei den im Vertrag aufgenommenen Flächen-/Mengenmaßen.

IV. Art und Umfang der Leistung
1. Die Wolfgang Ruthemeyer GmbH verpflichtet sich, die zu erbringenden Reinigungen fachgerecht auszuführen.
2. Die Wolfgang Ruthemeyer GmbH stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Sie verpflichtet sich, zuverlässiges Personal einzusetzen. Die Arbeitsausführung der Arbeitskräfte wird durch die Wolfgang Ruthemeyer GmbH überwacht.
3. Für die vertraglich festgelegten Reinigungsarbeiten stellt die Wolfgang Ruthemeyer GmbH die erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel zur Verfügung. Das für die Reinigungsarbeiten notwendige kalte und warme Wasser, den Strom sowie geeignete verschließbare Räume für Kleiderablage und Aufenthalt des Personals und zur Aufbewahrung von Material, Maschinen und Geräten stellt der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung.

V. Leistungsänderungen
Vom Auftraggeber zusätzlich beauftragte Reinigungsarbeiten, die nicht Gegenstand des Tätlichkeitsverzeichnisses sind, wie beispielsweise Reinigungen nach Bau- und Malerarbeiten und andere Arbeiten, werden nur gegen eine zusätzliche Vergütung vorgenommen. Kann über die Vergütung für die zusätzlichen Reinigungsarbeiten kein Einvernehmen erzielt werden, kann die Wolfgang Ruthemeyer GmbH einen Sachverständigen auf Vorschlag der Handwerkskammer Düsseldorf mit der Feststellung einer ortsüblichen angemessenen Vergütung für die vorgenommenen Reinigungsarbeiten beauftragen. Die Sachverständigenkosten werden von der Wolfgang Ruthemeyer GmbH und dem Auftraggeber jeweils hälftig getragen.

VI. Reinigungstermine
1. Feste Reinigungstermine bestehen nicht.
2. Soweit abweichend hiervon ein fester Reinigungstermin vereinbart ist, hat der Auftraggeber im Falle des Verzugs mit den Reinigungsarbeiten eine angemessene Nachfrist zu setzen.

VII. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse
Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der
leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Leistungserbringung durch die Wolfgang Ruthemeyer GmbH verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Erbringung der vereinbarten Reinigungsarbeiten.

VIII. Zahlung
1. Die Hereingabe/Annahme von Wechseln bedarf der Zustimmung der Wolfgang Ruthemeyer GmbH; die Wolfgang Ruthemeyer GmbH ist hierzu nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines Wechsels erfolgt dies zahlungshalber.
2. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftragsnehmers und ist der Auftragnehmer trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so ist die Wolfgang Ruthemeyer GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto der Wolfgang Ruthemeyer endgültig verfügbar ist.
4. Zurückbehaltung seitens des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

IX. Schadenersatz, Haftung
1. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der Wolfgang Ruthemeyer GmbH und seiner Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine  Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist.
2. Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet die Wolfgang Ruthemeyer GmbH nur, wenn sie ein grobes Verschulden trifft oder ein grobes Verschulden der  eingesetzten Erfüllungsgehilfen vorliegt.
3. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie oder das Produkthaftungsgesetz, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
4. Rine ggfs. bestehende Haftung der Wolfgang Ruthemeyer GmbH beschränkt sich der Höhe nach auf die Deckungssumme der für Haftungsfälle abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

X. Mängelanzeigen
Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Erbringung der beauftragten Reinigungsarbeiten schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach der Erbringung der Reinigungsarbeiten, gegenüber der Wolfgang Ruthemeyer GmbH angezeigt wurden. Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels erfolgen; die Verjährung bleibt hiervon unberührt. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Auftraggeber.

XI. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln
Die Mängelansprüche des Auftraggebers sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung bezogen auf eine bestimmte vorzunehmende Reinigungsarbeit (z.B. eine bestimmte Reinigungsfläche) zweimal durch den Auftragnehmer fehl, so kann der Auftraggeber den vereinbarten Preis angemessen mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche
bleiben hiervon unberührt.

XII. Verjährung
Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

XIII. Sonstige Bestimmungen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder unmittelbar noch mittelbar Arbeitskräfte der Wolfgang Ruthemeyer GmbH abzuwerben.

XIV. Außerordentliche Kündigung
Die Wolfgang Ruthemeyer GmbH kann den Reinigungsauftrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor:

  • Wenn sich der Auftraggeber mit der Zahlung für die Reinigungsarbeiten in der Höhe von insgesamt (summenmäßig) zwei Monaten im Verzug befindet. Eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges ist aber erst nach einer vorausgegangenen Abmahnung aus Gründen des Zahlungsverzuges möglich.
  • Eine Vertragspflicht durch den Auftraggeber in erheblicher Weise verletzt wird und diese Verletzung trotz schriftlicher Abmahnung nicht abgestellt wird. Für den Auftraggeber liegt ein wichtiger Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung insbes. In den folgenden Fällen vor:
    • Die Wolfgang Ruthemeyer GmbH kommt ihrer Verpflichtung zur fachgerechten Reinigung trotz Abmahnung schuldhaft wiederholt nicht nach.
    • Die Wolfgang Ruthemeyer GmbH hält zugesagte Reinigungstermine wiederholt trotz vorausgegangener Abmahnung schuldhaft nicht ein.

XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand; Wirksamkeitsklausel
1. Erfüllungsort für die Zahlung ist Langenfeld.
2. Gerichtsstand ist für beide Teile abhängig von der Streitwerthöhe- Langenfeld oder Düsseldorf.
3. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

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